Bei einem Wasserkraftprojekt oder einem Hochwasserschutzprojekt müssen bei unvermeidbaren Eingriffen in Lebensräume Ersatz- respektive ökologische Massnahmen geleistet werden. Der Wert des Lebensraums soll nach dem Eingriff gleich gross sein wie vorher. Die gesetzliche Grundlage dazu liefert das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) mit dem Art. 18 Abs. 1 bis und 1ter. Im Umweltrecht ist der Eingriff wenn möglich zu vermeiden, der Schutz zu gewährleisten, eine Wiederherstellung oder einen Ersatz zu leisten. Wenn beim Eingriff ein schutzwürdiger Lebensraum tangiert wird, erfolgt das Vorgehen nach der Massnahmenkaskade (SWE-Massnahmen).
- Schutzmassnahmen: Redimensionierung oder Anpassung des Projektperimeters oder zeitliche Anpassung
- Wiederherstellungsmassnahmen: Ökosysteme nach dem Eingriff wieder flächen- und wertgleich herstellen
- Ersatzmassnahmen: Massnahmen, die bei einem definitiven Eingriff in den Lebensraum an einem anderen, nahegelegenen Ort geleistet werden müssen.
Die aktuelle Sammlung umfasst Beispiele, welche unter anderem an der Tagung Ökologie im Juni 2026 präsentiert wurden:
- Revitalisierung Inn und Chamuerabach
- Aue Gletsch, Oberwald
- Wildtierkorridor Böttstein-Villigen
- Umweltmassnahmen Kraftwerk Rupperswil Auenstein
Gerne würden wir die Sammlung mit weiteren guten Beispielen ergänzen. Falls Sie ein solches Beispiel haben, dürfen Sie uns eine Beschreibung in Anlehnung an die oben aufgeführten Beispiele gerne über info(at)hydrosuisse.ch zusenden.