Die Restwasserbestimmungen gemäss Artikel 31 bis 33 des Gewässerschutzgesetztes (GSchG) resultieren in Produktionsminderungen in der Wasserkraft. Gleichzeitig verlangen des Energie- und Stromversorgungsgesetzes eine Förderung der Wasserkraft. Die Energieeinbussen, die seit der Einführung des revidierten GSchG 1992 aufgrund Restwasserabgaben anfielen und die künftig erwartet werden, werden anhand erhobenen Daten quantifiziert. Bereits unter der Annahme «Anforderungen wie bisher» wird von heute bis zum Jahr 2050 eine jährliche Minderpro-duktion von 1.47 TWh prognostiziert, respektive 2.38 TWh seit Einführung des revidierten Gewässerschutzgesetztes. Die Erreichung der energiepolitischen Ziele bedingt daher eine sachliche, datenbasierte Abwägung der Interessen, die dem Gewässerschutz und dem langfristigen Erhalt und Zubau der Wasserproduktion gleichermassen Rechnung trägt.
Das Faktenblatt finden Sie hier:
hydrosuisse Faktenblatt
Weitere Informationen:
Produktionsminderung aufgrund Restwasserbestimmungen (hydrosuisse Journal, 2026)
Energieeinbussen aus Restwasserbestimmungen - Stand und Ausblick (WEL, 2018)