Im wasserrechtlichen Konzessionsverfahren nimmt der Ausgangszustand eine zentrale Bedeutung ein. Er bildet einerseits die Grundlage zur Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit einer Anlage und andererseits die Basis zur Ermittlung der nach dem Natur und Heimatschutzgesetz (NHG) zu leistenden Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen. Der Ausgangszustand ist gemäss Art. 10b des Umweltschutzgesetzes (USG) im Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) zu beschreiben. Die Herausforderung besteht darin, dass bis vor kurzem der Ausgangszustand weder auf Gesetzesstufe noch auf Verordnungsebene definiert war. Dies führte insbesondere bei der Erneuerung bestehender Wasserrechtskonzessionen zu unklaren Verhältnissen und zu einem uneinheitlichen Vollzug. Mit der Präzisierung in Art. 58a Abs. 5 des Wasserrechtsgesetzes (WRG) verfolgt der Gesetzgeber auf Bundesstufe die Absicht, die erforderliche Klarheit zu schaffen und eine schweizweit einheitliche Anwendung des Ausgangszustandes herbeizuführen.
Das Faktenblatt finden Sie hier: hydrosuisse Faktenblatt
Weitere Informationen: Faktenblatt Vincenz & Partner